Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der ARGE Wien Soziale Betriebe gGmbH

Stand/Gültig ab: 1.4.2026

1. Allgemeine Informationen zur Geltung der AGB

1.1 Geltungsbereich

Diese AGB liegen allen Aufträgen und Geschäftsbeziehungen der ARGE Wien Soziale Betriebe gGmbH (in Folge kurz: „ARGE Wien“) zugrunde.

Diese AGB verdrängen etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber*innen.

Deutsch ist die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache.

Der Tätigkeitsbereich von ARGE Wien ist auf den Raum Österreich beschränkt.

Die AGB können für den Zweck der Online-Anfrage auf Computern dauerhaft gespeichert und/oder ausgedruckt werden.

1.2 Änderungen der AGB

ARGE Wien behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern.

Die Bekanntgabe der neuen AGB erfolgt auf digitalem Weg. Die Änderung wird erst gültig, sobald der/die Auftraggeber*in den neuen AGB zustimmt.

Im Falle der Nicht-Zustimmung, behält sich ARGE Wien das Recht der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses oder Angebotsrücknahme vor.

1.3 Datenerfassung

Die von ARGE Wien zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erfassten Daten werden entsprechend den aktuell gültigen Datenschutzbestimmungen behandelt (siehe Datenschutzerklärung von ARGE Wien).

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Kontaktaufnahme / Anfragestellung

Anfragen können telefonisch, schriftlich per Mail oder mittels Anfrageformular auf der Webseite gestellt werden.

Die Anfragestellung ist kostenlos.

Angaben zum Auftrag sind wahr, vollständig sowie aktuell zu halten.

Die Anfragestellung begründet keine Leistungspflicht der ARGE Wien. Sollte ARGE Wien den Erhalt der Anfrage bestätigen, stellt dies keine Auftragsbestätigung dar.

ARGE Wien behält sich das Recht vor, die Realisierbarkeit der Anfrage innerhalb von 21 Werktagen zu prüfen.

2.2 Besichtigungstermin

ARGE Wien behält sich vor, vor einer allfälligen Angebotslegung einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Besichtigung erfolgt – wenn Gegenteiliges nicht vereinbart wurde – kostenlos und unverbindlich.

Der/die Auftragnehmer*in hat auf schwer einsehbare Stellen der Örtlichkeiten hinzuweisen und ARGE Wien über den gewünschten Leistungsumfang und die örtlichen Gegebenheiten umfassend zu informieren (siehe Punkt 2.5. und 4.4).

2.3 Angebotslegung und Vertragsabschluss

Die Angebotslegung durch ARGE Wien erfolgt ausdrücklich mit Bekanntgabe des Fixpreises, allenfalls nach einem vorherig vereinbarten Besichtigungstermin.

Bei der Bekanntgabe des Fixpreises handelt es sich um ein bindendes Angebot, welches von dem/der Auftraggeber*in innerhalb von 21 Tagen bei sonstigem Verfall ausdrücklich angenommen werden muss. Mit ausdrücklicher Annahme entsteht das Vertragsverhältnis.

2.4 Vertragsabschluss im Fernabsatz (Rücktrittsrecht)

ARGE Wien erbringt die Dienstleistungen zu einem von der/dem Auftraggeber*in bestimmten Zeitpunkt. Im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) entfällt daher gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG.

Verträge können dennoch unter Beachtung der in Punkt 5. angeführten Bedingungen storniert werden.

2.5 Informationspflichten des/der Auftraggeber*in

Der/Die Auftraggeber*in ist verpflichtet, ARGE Wien über die zu befördernden oder zu entrümpelnden Güter genau und vollständig zu informieren. Insbesondere ist darüber zu informieren, ob Wertgegenstände, gefährliche oder verderbliche Güter zu transportieren oder zu entrümpeln sind.

Die Informationen sind bei Anfragestellung, spätestens jedenfalls während des Besichtigungstermins direkt an ARGE Wien zu erteilen. Eine Mitteilung nach Vertragsabschluss stellt eine Verletzung der Informationspflichten dar. ARGE Wien behält sich in diesem Fall die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich vor. Der/Die Auftraggeber*in hat diesfalls alle durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen (siehe Punkt 4.2).

3. Zahlungsmodalitäten

3.1 Preise

Die Preise für sämtliche Leistungen sind den jeweiligen Tarifen und Preislisten auf der Webseite zu entnehmen. Die angeführten Preise verstehen sich in EUR und als unverbindliches Angebot.

Als gemeinnützige GmbH ist ARGE Wien USt-befreit.

ARGE Wien behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise angemessen anzupassen. Preiserhöhungen finden nur statt, sofern nachweislich Kostenänderungen eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs der ARGE Wien liegen. Preisänderungen erfolgen ausschließlich in dem Umfang, der zur Kompensation der tatsächlichen Kostenveränderungen erforderlich ist.

3.2 Fälligkeit und Zahlungsverzug

Die Forderungen der ARGE Wien werden mit Rechnungslegung fällig und sind unverzüglich nach erfolgter Leistungserbringung in bar zu bezahlen.

Bei Zahlungsverzug werden ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr an gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Der/die Auftragnehmer*in verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, die ARGE Wien entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, zu ersetzen.

Sofern es sich bei dem/der Auftraggeber*n um einen/eine Unternehmer*in handelt, sind § 465 und § 458 UGB einschlägig.

3.3 Aufrechnungsverbot

Ist der/die Auftraggeber*in Unternehmer*in, wird die Aufrechnung von Forderungen des/der Auftraggeber*in mit Forderungen der ARGE Wien ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderungen sind von der ARGE Wien ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

3.4 Kaution

ARGE Wien stellt kostenfrei Leihkartons zur Verfügung.

Für die Entlehnung ist eine Kaution zu entrichten.

Im Falle einer Beschädigung der Leihkartons wird die Kaution von ARGE Wien einbehalten, andernfalls wird die Kaution nach erfolgter Rückstellung rückerstattet.

3.5 km-Aufschlag

Bei Umzügen außerhalb von Wien wird ein entsprechender km-Aufschlag in Höhe von 2,- € pro gefahrenem km berechnet.

4. Aufgaben, Pflichten und Rechte der ARGE Wien

4.1 Allgemeine Pflichten

ARGE Wien führt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Umzugs- und Räumungsunternehmens gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus und nimmt dabei die Interessen der Auftraggeber*innen wahr.

Die Leistungen erstrecken sich ausschließlich auf die vereinbarten und/oder besichtigten Gegenstände und Örtlichkeiten.

4.2 Umzug

Im Rahmen des Vertrags holt ARGE Wien Güter ab und stellt diese den bekanntgegebenen neuen Adressen zu.

Ein Gut gilt als zugestellt, wenn es an der vereinbarten Abladestelle bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet die Haftung der ARGE Wien (siehe Punkt 4.5).

Ist der/die Empfänger*in trotz Terminvereinbarung an der vereinbarten Adresse nicht anwesend oder wird die Annahme grundlos verweigert, tritt ein Ablieferungshindernis ein. In diesem Fall ist ARGE Wien zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des/der Auftraggeber*in berechtigt.

4.3 Räumung

Im Rahmen des Vertrags räumt ARGE Wien die Wohnungen im beauftragten Ausmaß.

Umfassen die zu entrümpelnden Gegenstände personenbezogene Daten (Dokumente, Fotos etc.) stimmt der/die Auftraggeber*in ausdrücklich der Verarbeitung/Vernichtung dieser Daten durch ARGE Wien zu (siehe Datenschutzerklärung ARGE Wien).

4.4 Rücktritt

Sollten einzelne Stellen der besichtigten Örtlichkeit nicht einsehbar sein und sich dort Problemstoffe/Sondermüll oder Ähnliches bzw. nur schwer und/oder zeitaufwendig transportierbare Gegenstände befinden, behält sich ARGE Wien ausdrücklich den Rücktritt bzw. eine Neukalkulation der Preisvereinbarung vor.

Stimmt die Beschaffenheit der zu transportierenden oder zu entrümpelnden Güter am Tag des Umzugs oder der Räumung nicht mehr mit der Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Besichtigungstermins überein oder entspricht die Beschaffenheit nicht den im Rahmen der Anfragestellung gemachten Angaben, tritt ein Erfüllungshindernis ein. ARGE Wien behält sich diesfalls ausdrücklich den Vertragsrücktritt oder Preisanpassungen vor.

Verletzt der/die Auftraggeber*in seine/ihre Informationspflichten (siehe Punkt 2.5), ist ARGE Wien jedenfalls mit Bekanntwerden der tatsächlichen Beschaffenheit des Gutes zum Rücktritt oder zur Neukalkulation der Preisvereinbarung berechtigt. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.5 Haftung

ARGE Wien haftet ausschließlich für Schäden, die während der Leistungserbringung, durch Verlust oder Beschädigung entstehen.

Für einen etwaigen Schadenersatz wird immer vom Zeitwert und nicht vom Anschaffungswert des Gutes ausgegangen.

Die Haftung entfällt bei Schäden durch höhere Gewalt, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Arbeitsfrist auf Umständen beruhen, die nicht in die Handlungssphäre der ARGE Wien liegen und auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind.

Arbeiten Hilfspersonal, Angehörige oder Angestellte des/der Auftraggeber*in bei der Be- oder Entladung des Transportguts mit, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des/der Auftraggeber*in tätig und diesem/dieser zuzurechnen.

Verletzt der/die Auftraggeber*in Informationspflichten (siehe Punkt 2.5), beschränkt sich bei Sachschäden die Haftung der ARGE Wien gegenüber Unternehmer*innen auf vorsätzliches Handeln, gegenüber Konsument*innen auf grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Handeln. Gegenüber Unternehmer*innen sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel, nicht spätestens 14 Tage nach dem Tag der Ablieferung ARGE Wien schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Für Schäden, die infolge der mangelhaften oder natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen.

5. Stornierung, Ausfallskosten

Wird der Vertrag seitens des/der Auftraggeber*in sieben Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin gekündigt, ist eine Stornogebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts zu entrichten.

Wird der Vertrag seitens des/der Auftraggeber*in 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin gekündigt, ist eine Stornogebühr in Höhe des vollen vereinbarten Entgelts (100%) zu entrichten.

Im Falle einer Stornierung werden jedenfalls die Kosten, für welche ARGE Wien bereits haftet (bspw. Kosten im Rahmen der Beantragung eines Halteverbots), direkt an den/die Auftraggeber*in weiterverrechnet.

6. Verjährung

Ist der/die Auftraggeber*in Unternehmer*In, verjähren alle Ansprüche gegen ARGE Wien, unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten, sofern nicht zwingende Bestimmungen andere Verjährungsfristen festlegen. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des/r Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit vollendeter Räumung beziehungsweise Ablieferung der Güter.

In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Unternehmer*innen das sachlich zuständige Gericht in Wien (Handelsgericht Wien). Für Verbraucher*innen gilt das örtlich und sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.